Steuererklärung: Was Sie ohne Belege absetzen können

Es ist lästig – allerdings notwendig, da es für viele verpflichtend ist: die Steuererklärung. Dort können Sie vieles angeben. Wofür Sie keinen Beleg brauchen.

Für jährliche Schweißperlen auf der Stirn sorgt die Steuererklärung. Wenn Sie eine Steuererklärung ohne Hilfe eines Steuerberaters oder des Lohnsteuerhilfevereins abgeben, ist der 31. August 2024 der Stichtag. Da dieser auf einen Samstag fällt, haben Sie bis zum darauffolgenden Montag, also den 02. September 2024, Zeit, Ihre Steuererklärung 2023 abzugeben. Eintragen müssen Sie dabei einiges – manche Sachen können Sie sogar ohne Belege absetzen. Was Sie beachten müssen.

Was Sie ohne Belege von der Steuer absetzen können

Belege und Nachweise gesammelt und ordentlich so abzulegen, dass man diese schnell wiederfindet, wenn man sie braucht. Das kann herausfordernd sein – allerdings ist das nicht immer notwendig, beispielsweise, wenn Sie sich nach Pauschbeträgen richten können. Dabei können Sie einen bestimmten Betrag einfach pauschal von der Steuer absetzen, ohne dass das Finanzamt dafür Belege einsehen möchte, informiert der Lohnsteuerhilfeverein. Sind Ihre Kosten höher als der veranschlagte Pauschbetrag, können Sie diese dennoch einreichen, dann sollten Sie allerdings die Belege parat haben. Welche Pauschalbeträge es gibt:

  • Werbungskostenpauschale: Diese wurde für das Steuerjahr 2023 auf 1.230 Euro erhöht. Beachten müssen Sie dabei nichts, denn das Finanzamt erkennt die Werbungskostenpauschale automatisch an, wenn Sie eine Steuererklärung abgeben. Sie brauchen keine Summe angeben und kein Kreuzchen machen.
  • Homeoffice-Pauschale: Ab 2023 kann man 1.260 Euro jährlich geltend machen, das bedeutet, dass 210 Homeoffice-Tage abgerechnet werden können, informiert die Bundesregierung. Notieren Sie also jeden Tag, den Sie im Homeoffice verbracht haben, damit Sie diese richtig absetzen können. Die Steuerberater Wendl und Köhler berichten auf der eigenen Webseite, dass die Finanzämter in der Regel die Pauschale ohne Nachfrage akzeptieren, Rückfragen im Einzelfall könnten allerdings nicht ausgeschlossen werden.
  • Entfernungspauschale: Sollte die Entfernungspauschale unter 4.500 Euro liegen, so müssen in der Regel keine Unterlagen oder Nachweise erfolgen, informiert der ADAC. Wenn Sie allerdings 230 Fahrten pro Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche angeben, halten Sie besser einen Nachweis bereit.
  • Kontoführungspauschale: Sie können eine Pauschale von 16 Euro absetzen.
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag: Bei Singles gilt ein Pauschbetrag von 36 Euro, bei zusammen veranlagten Paare werden 72 Euro abgezogen. Über diese Beträge kommen Sie allerdings leicht.

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Alle Belege einfach wegzuschmeißen ist aber keine gute Idee – manchmal haben Sie mehr Kosten, als durch die Pauschalbeträge abgedeckt sind, dann könnte das Finanzamt Belege anfordern.

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Ohne Belege: Nichtaufgriffsgrenze soll Arbeit erleichtern

Geht es um Kleinstbeträge, schauen Finanzbeamte nicht so genau hin, das geht, weil es die sogenannte Nichtaufgriffsgrenze (auch Nichtbeanstandungsgrenze genannt) gibt. Das soll die Arbeit für die Beamten und Bürger gleichermaßen erleichtern. Darunter fällt beispielsweise die oben genannte Kontoführungspauschale. Der Lohnsteuerhilfeverein informiert, dass auch Kosten für eine Bewerbung darunterfallen. Per Post sind dies 8,50 Euro, für den Versand per Mail sind es 2,50 Euro. Auch für das Waschen der Arbeitskleidung gibt es eine Pauschale, die unter die Nichtaufgriffsgrenze fällt. Das sind 0,76 Euro für eine Ladung Wäsche bei 60 Grad. Benennen sollten Sie die Kosten allerdings, damit diese zugeordnet werden können, denn einige Finanzämter streichen die Nichtbeanstandungsgrenze, berichtet der Lohnsteuerhilfeverein.

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