Steuererklärung: Diese Aufwendungen sollten Sie jetzt bei Werbungskosten eintragen

Zugfahrten, Umzug oder Arbeitsmittel können von der Steuer als Werbungskosten abgesetzt werden.
 ©dpa / Jens Büttner

Am 31. Juli 2020 ist die offizielle Abgabefrist für die Steuererklärung 2019. Um viel Geld zurückzubekommen, sollten Sie darin auch beruflich getätigte Mehraufwendungen angeben.

Pauschbeträge, Sonderausgaben oder Werbungskosten: Viele Deutsche fühlen sich im Steuer-Dschungel schnell überfordert. Wenn dann die Abgabefrist der Steuererklärung ansteht, werden alte Belege herauskramt und Haushaltsbücher gewälzt - und am Ende sich die Haare gerauft. Wie war das nochmal mit den Beträgen, die man bei der Steuer absetzen kann? - fragt sich dann so mancher. Daher klärt Sie die Redaktion darüber auf, was Werbungskosten sind - und bei welchen Ausgaben Sie Ihr Geld zurückbekommen können.

Steuererklärung 2020: Was sind überhaupt Werbungskosten?

Grundsätzlich handelt es sich hierbei um Aufwendungen, die Sie für Ihren Beruf getätigt haben, um überhaupt erst Geld zu beziehen. Somit können Sie fast alle beruflich veranlassten Aufwendungen absetzen - vorausgesetzt, dass Sie diese Kosten auch wirklich selbst getragen haben.

Dagegen können Sie Kosten, die von Ihrem Arbeitgeber steuerfrei übernommen wurden, nicht absetzen. Werbungskosten sind also in der Lage, Ihre Steuerlast bei Ihren (monatlichen) Einkünften als Arbeitnehmer zu verringern.

Video: Diese Ausgaben können Sie absetzen

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Steuererklärung 2020: Wann können Werbungskosten absetzt werden?

Generell gilt es zu berücksichtigen, dass das Finanzamt bei Arbeitnehmern einen Pauschbetrag von 1.000 Euro von Ihren Einnahmen berücksichtigt. Nur wenn Ihre Werbungskosten die 1.000-Euro-Grenze übersteigen sollten, wirken sie sich steuermindernd aus.

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Wo trägt man Werbungskosten in der Steuererklärung ein?

Wenn Sie Werbungskosten haben, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, sollten Sie diese in der Anlage N der Steuererklärung eintragen. Kommen Sie nicht darüber, müssen Sie auch nichts angeben, da die 1.000 Euro vom jeweils zuständigen Finanzamt automatisch berücksichtigt werden.

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Diese beruflichen Ausgaben dürfen in die Steuererklärung 2020

Folgende fünf Aufwendungen geben Ihnen einen groben Überblick, welche Werbungskosten für Sie - je nach Branche bzw. ausgeübter Tätigkeit - relevant sein könnten.

1. Arbeitsmittel

Jeder Gegenstand, den Sie für Ihren Beruf benötigen bzw. für berufliche Zwecke nutzen, kann als Arbeitsmittel von der Steuer abgesetzt werden. Dazu gehören unter anderem:

  • Aktentasche
  • PC/Laptop
  • Bürostuhl
  • Fachliteratur
  • Werkzeuge
  • Berufsbekleidung

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2. Arbeitszimmer

Wer häufig im Home-Office arbeitet und sogar ein extra Arbeitszimmer bei sich Zuhause eingerichtet hat, der kann dies ebenfalls in der Steuererklärung angeben. Bedingung dafür ist, dass es sich beim Arbeitszimmer um einen abgetrennten Bereich handelt, der zu mindestens 90 Prozent für Bürotätigkeiten genutzt wird.

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Das bedeutet konkret: Ein Laptop auf dem Wohnzimmertisch gilt nicht als eigenständiges Büro, schließlich stellt das "Arbeitszimmer" hier nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar. Gut zu wissen: Erfüllen Sie alle Kriterien für ein eigenes Heimbüro, werden als Werbungskosten alle Kosten bezeichnet, die auf das Arbeitszimmer entfallen, zum Beispiel:

  • anteilige Miete
  • Nebenkosten oder
  • Strom

3. Bahnticket

Sie pendeln jeden Tag von Ihrem Wohnort zu Ihrer Arbeit und sind im Besitz einer Jahreskarte für den Zug? Dann haben Sie das Recht, die Kosten Ihrer BahnCard in voller Höhe von der Steuer abzusetzen. Das gilt übrigens auch für beruflich veranlasste Dienstreisen. Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit, die Entfernungspauschale geltend zu machen. Tipp: Vergleichen Sie beide Varianten - und entscheiden Sie sich schließlich für die Variante, bei der Sie am meisten von der Steuer zurückbekommen.

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4. Bewerbungskosten

Bewerbungen können anstrengend sein und auch ins Geld gehen, wenn man sehr viele verschickt: Tatsache ist aber, dass auch Bewerbungsausgaben unter Werbungskosten fallen. Schließlich handelt es sich hier um beruflich veranlasste Aufwendungen - auch wenn Sie erst eine neue Arbeitsstelle gesucht haben. Das gilt übrigens auch, wenn Sie die Stelle nicht angenommen oder bekommen haben. Für folgende Posten sollten Sie Belege bereithalten:

  • Telefonkosten
  • Briefporto/-umschläge
  • Kosten für Bewerbungsfotos
  • Kosten für Fotokopien oder amtliche Beglaubigungen
  • Bewerbungsmappen
  • Bücher/Software über Bewerbungen und Vorstellungsgespräche
  • Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen

5. Fort- und Weiterbildungskosten

Wer für den Job öfters auf Schulungen oder Weiterbildungen muss, der kann die Kosten dafür ebenfalls von der Steuer absetzen. Gut zu wissen: Das gilt nicht nur für Fortbildungen im aktuellen Beruf, sondern auch für Weiterbildungen für einen zukünftigen Beruf. Für folgende Kosten bekommen Sie Ihr Geld zurück:

  • Seminare
  • Tagungen
  • Fahrkosten
  • Verpflegung

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6. Feierkosten

Dieser Punkt wird vielen Arbeitnehmern sicher gefallen - schließlich gehören Veranstaltungen, Partys oder Geschäftsessen zu Ihrem (beruflichen) Alltag dazu. Die Aufwendungen können Sie ebenfalls steuerlich geltend machen, solange eine berufliche Veranlassung nachgewiesen werden kann. Wenn es sich zum Beispiel um eine Weihnachtsfeier handelt, ist der Anlass sicherlich gegeben. Für andere Veranstaltungen müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

1. Der Feiernde ist auch Gastgeber und hat die Gästeliste erstellt.

2. Die Gäste sind allesamt Mitarbeiter, es können auch einzelne Abteilungen oder Teams sein.

3. Die Feierlichkeiten sollten in den Räumen des Arbeitgebers stattfinden.

4. Die Feier sollte einen zeitlichen Zusammenhang zur Arbeit haben, zum Beispiel während der Arbeitszeit, zur Mittagspause oder direkt nach Feierabend stattfinden.

7. Reisekosten

Sie sind ständig für Ihre Firma zu Kundenterminen unterwegs? Dann sollten Sie die Reisebelege besser aufbewahren. Wenn Sie außerhalb Ihres Arbeitsplatzes zu Kunden fuhren, Seminare gaben, Messen oder Kongresse besucht haben, handelt es sich ebenfalls um beruflich veranlasste Aufwendungen. Als Reisekosten können Sie dann folgende vier Positionen absetzen:

  • Fahrtkosten
  • Übernachtungskosten
  • Verpflegungskosten
  • Reisenebenkosten

Übrigens: Auch eine berufliche Umschulung während oder zwischen zwei Tätigkeiten können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.

8. Telefonkosten

Eins für private Angelegenheiten, eins für unterwegs und eins für Kundengespräche: Manche Arbeitnehmer haben mehrere Handys zur Hand, welche sie für verschiedene Zwecke nutzen. Vor allem im Kundendienst ist es unerlässlich, stets erreichbar zu sein. Die dadurch entstandenen Kosten sind als Werbungskosten von der Steuer absetzbar, wenn der Arbeitgeber diese nicht bereits steuerfrei ersetzt hat.

Benutzen Sie Ihr privates Handy auch für berufliche Interaktionen, müssen Sie den beruflichen Anteil der Kosten nachweisen. Haben Sie keinen entsprechenden Nachweis, geht das Finanzamt pauschal von einem beruflich veranlassten Nutzungsanteil von 20 Prozent aus, maximal aber von Kosten in Höhe von 20 Euro im Monat.

9. Umzug

Wer für den neuen Job schließlich in eine andere Stadt ziehen musste, kann die Umzugskosten ebenfalls als Werbungskosten angeben. Allerdings nur, wenn Sie dem Finanzamt auch durch entsprechende Dokumente aufzeigen können, dass der Umzug beruflich veranlasst war.

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Das klappt besonders gut, wenn Sie zum Beispiel in eine von Ihrem Arbeitgeber gestellte Dienstwohnung einziehen. Sind Sie stattdessen umgezogen, um näher an Ihrer bisherigen Arbeitsstelle zu wohnen, zählt dies ebenfalls als eine berufliche Veranlassung und kann von der Steuer abgesetzt werden. Hierfür spricht eine Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde täglich

10. Unfallkosten

Ihnen ist auf dem Wer zur Arbeit oder während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit ein Unfall passiert - oder Sie sind in einen verwickelt worden? Dann sind die Unfallkosten als Werbungskosten abziehbar. Doch Vorsicht: Sollte sich herausstellen, dass Sie zum Beispiel unter Alkoholeinfluss hinterm Steuer saßen, handelt es sich um ein privat veranlasstes (Fehl-)Verhalten. Dann müssen Sie die angefallenen Kosten übernehmen. Wenn nicht, dann dürfen Sie folgende Mehraufwendungen getrost bei Ihrer Steuererklärung angeben:

  • Reparaturkosten des (eigenen) Wagens und des anderen Unfallfahrzeugs
  • Abschleppkosten
  • Prozesskosten
  • Gutachterkosten

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jp

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