Pflegepauschbetrag: Was Sie bei der Steuererklärung angeben müssen

Die eigene Steuerlast senken, indem man unentgeltlich eine hilflose Person pflegt. Ab wann Sie den Pflegepauschbetrag bei der Steuererklärung beantragen können.

Es ist lästig, aber in vielen Fällen notwendig – die Steuererklärung. Bevor Sie dies angehen, sollten Sie sich informieren, welche Ausgaben Sie von der Steuer absetzen können, im Idealfall gibt es dann Geld zurück. Manche Steuerzahlen können von dem Pflegepauschbetrag profitieren, welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen.

Wann erhält man den Pflegepauschbetrag?

Wer sich um einen pflegebedürftigen Verwandten oder Freund kümmert, weiß, dass dafür ein enormer zeitlicher Aufwand verbunden ist. Der Pflegepauschbetrag soll das auffangen. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen:

  • Persönliche Pflege eines Angehörigen oder nahestehenden Person.
  • Die Pflege wird in der eigenen Wohnung oder in die der Pflegendenperson durchgeführt.
  • Sie erhalten kein Geld für die Pflege.
  • Möglich ist der Pauschbetrag ab dem Pflegegrad 2 oder bei Personen mit einem Schwerbehintertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ für hilflos, berichtet pflege.de.

Das Portal Finanztip informiert, dass das Geld, was durch die Pflegeversicherung überwiesen wird, ausschließlich für den Pflegebedürftigen verwendet werden muss. Beispielsweise, wenn unterstützend ein ambulanter Pflegedienst eingesetzt wird. Erhalten Sie keine Einnahmen durch die Pflege, können Sie den Pflegepauschbetrag geltend machen.

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Wie viel Geld kann man angeben?

Seit dem Steuerjahr 2021 gibt es verbesserte Möglichkeiten für den Pflegepauschbetrag. Je nach Pflegegrad haben Sie unterschiedliche Ansprüche:

  • Pflegegrad 2: Es ist ein Pflegepauschbetrag in Höhe von 600 Euro möglich.
  • Pflegegrad 3: Der Pflegepauschbetrag beträgt 1.100 Euro.
  • Pflegegrad 4, 5 oder Hilflosigkeit: Ihnen stehen 1.800 Euro zu.

Wollen Sie den Betrag geltend machen, benötigen Sie bei der Steuererklärung die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“. Dafür sind die Zeilen elf bis sechzehn erforderlich. Ebenso müssen Sie die Steueridentifikationsnummer der zu pflegenden Person angeben. Auch der Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad oder ein Bescheid des Versorgungsamtes bei einer Schwerbehinderung muss beigelegt werden. Ein Nachweis des Hausarztes genügt nicht, informiert Stiftung Warentest.

Pflegen mehrere Personen, muss dies angegeben werden, der Pauschbetrag wird entsprechend geteilt. Sollten Sie mehrere Personen, beispielsweise die eigenen Eltern pflegen, können Sie den Pflegepauschbetrag auch zweimal beantragen.

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