Unterhalt, Mindestlohn, Hartz IV: Experten schildern, was seit 2022 neu ist

Zum 1. Januar sind einige Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Sie betreffen Arbeitnehmer, Minijobber, Unterhaltszahlende, Hartz-IV-Empfänger und zum Beispiel Frührentner. 

Das neue Jahr hat einige neue Regelungen mit sich gebracht, die sich für die Betroffenen auch im Geldbeutel bemerkbar machen. Die Experten der Lohnsteuerhilfe (Lohi) Bayern erklären, was sich zum 1. Januar 2022 für wen geändert hat:

Steuerfreibetrag angehoben

Der Grundfreibetrag stellt die Grenze für das zu versteuernde Einkommen dar, bis zu dessen Betrag keine Steuern gezahlt werden müssen, wie die Lohi Bayern in ihrer Mitteilung erklärt. Was hat sich mit dem neuen Jahr geändert? „Für Ledige erhöht er sich auf 9.984 Euro. Das macht ein Plus von 240 Euro gegenüber dem Vorjahr.“ Ehepartnern, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, stehe die doppelte Summe von 19.968 Euro zu. „Arbeitnehmer und steuerzahlende Rentner haben also geringfügig mehr Geld zur Verfügung“, so das Fazit der Steuerexperten.

Unterhaltshöchstbetrag angepasst

Der steuerlich absetzbare Höchstbetrag für Unterhaltszahlungen wurde demnach an den Grundfreibetrag angepasst. „Er liegt im Jahr 2022 ebenfalls bei 9.984 Euro. Diesen Betrag können Steuerzahler jährlich als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wenn sie an ihre Kinder oder Ex-Ehegatten oder an ihre volljährigen und nicht mehr kindergeldberechtigten Kinder oder andere bedürftige Angehörige Unterhaltszahlungen leisten müssen und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.“

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Mindestlohn erhöht

Geringverdiener* erhalten seit dem 1. Januar für ihre Arbeit einen Mindestlohn von 9,82 Euro je Stunde anstatt des bisherigen Stundensatzes von 9,60 Euro. Die nächste Lohnerhöhung steht auch schon fest: Am 1. Juli 2022 wird der Mindestlohn noch einmal angehoben. Er steigt dann auf 10,45 Euro. Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland soll den Plänen der Ampel-Koalition zufolge zum 1. Oktober auf zwölf Euro steigen.

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Ausbildungsvergütung verbessert

„Auszubildende, die keinem Tariflohn unterliegen, erhalten seit diesem Jahr ebenfalls mehr Geld aufs Konto, so die Lohi Bayern. Der Gesetzgeber habe die Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr auf 585 Euro pro Monat angehoben. Im zweiten Ausbildungsjahr gebe es 18 Prozent, im dritten Ausbildungsjahr 35 Prozent und im vierten Ausbildungsjahr 40 Prozent mehr. Diese Regelung gilt allerdings nur für junge Leute, die ihre Ausbildung in diesem Jahr beginnen.“

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Hartz-IV-Sätze erhöht

Für alleinstehende Erwachsene beträgt der Regelsatz seit 1. Januar 449 Euro pro Monat, wie die Lohi zu den Hartz-IV-Sätzen erklärt. „Für Ehegatten oder Lebenspartner gibt es 404 Euro zusätzlich, für Volljährige unter 25 Jahren im selben Haushalt 360 Euro und für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 376 Euro.“ Diese Hartz-IV-Sätze seien alle jeweils um drei Euro pro Monat erhöht und die Regelsätze für jüngere Kinder hingegen nur um zwei Euro erhöht worden. „Demnach erhalten die Eltern für Kinder bis fünf Jahren 285 Euro monatlich, für Kinder zwischen sechs und dreizehn Jahren 311 Euro.“ Kritikern geht die Erhöhung nicht weit genug. Hartz-IV-Empfänger werden nach Berechnungen des Vergleichsportals Verivox auch nach der Erhöhung der Regelsätze nicht genug Geld zur Deckung ihrer Stromkosten erhalten.

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Zuschläge bei der Pflegeversicherung

Für kinderlose gesetzlich Versicherte ab 23 Jahren wird es in diesem Jahr „etwas teurer“, so die Lohi Bayern. Denn der Zuschlag auf den Betrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung werde für Kinderlose von 0,25 auf 0,35 Prozent angehoben. „Der monatliche Beitrag kann sich dadurch um bis zu 4,80 Euro erhöhen. Somit liegt der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung bei 3,4 Prozent des Bruttoeinkommens und ist aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze auf maximal 164,50 Euro gedeckelt. Eltern zahlen weiterhin 3,05 Prozent und maximal 147,50 pro Monat ein.“

Absetzbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen

„Die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, Basis-Rente (besser bekannt als Rürup-Rente) oder berufsständische Versorgungseinrichtungen sind von der Einkommensteuer absetzbar. Im Jahr 2022 können Singles bis zu einem Höchstbetrag von 25.639 Euro 94 Prozent als Sonderausgaben geltend machen“, teilt die Lohi außerdem mit. „Während der Höchstbetrag im Vergleich zum Vorjahr leicht gesunken ist, wurde der abziehbare Anteil um 2 Prozentpunkte angehoben.“ Die abzugsfähigen Sonderausgaben seien dadurch „dennoch um insgesamt 377 Euro angestiegen. Im Fall der Zusammenveranlagung gilt der doppelte Höchstbetrag.“ 

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Grenze für Sachbezüge gestiegen

Bisher waren „Sachbezüge bis maximal 44 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei“, erklären die Experten. Die Freigrenze sei „mit Neujahr auf 50 Euro monatlich angestiegen“. Im Gegenzug seien für Gutscheine und Geldkarten engere Grenzen gesetzt worden: „Sie gelten künftig nur mehr als Sachbezüge, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen“, so die Lohi. „Daher fallen jetzt Geldkarten, die im Rahmen des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können und Gutscheine mit unbegrenzten Einlösungsmöglichkeiten nicht mehr unter die Sachbezugsfreigrenze.“

Höherer Hinzuverdienst bei Frührentnern bleibt

Rentner im vorzeitigen Ruhestand dürfen der Lohi zufolge in diesem Jahr „weiterhin deutlich mehr, nämlich bis zu 46.060 Euro nebenbei verdienen, ohne dass ihre Rentenbezüge gekürzt werden“. Die zeitlich befristete Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze bleibe in Folge der anhaltenden Corona-Pandemie bestehen. „Normalerweise wird der Verdienst, der die Höchstgrenze überschreitet, zu 40 Prozent auf die Frührente angerechnet“, schildern die Experten. Von dieser Regelung ausgenommen seien Senioren, die bereits das reguläre Rentenalter erreicht haben.

Änderungen bei Minijobbern

Laut Minijob-Zentrale müssen Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2022 die Steuer-ID und die Krankenkasse bei gewerblichen Minijobbern melden, wie die Lohi Bayern ebenfalls informiert. „Dadurch wird sichergestellt, dass kurzfristige Minijobber im Krankheitsfall über eine gesetzliche, private oder ausländische Krankenversicherung abgesichert sind.“ Im Gegenzug erhalten die Arbeitgeber von der Minijob-Zentrale im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht eine Rückmeldung, ob der Minijobber weitere kurzfristige Beschäftigungen hat oder im selben Jahr hatte, so die Experten. „Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten gelten diese neuen Regelungen jedoch nicht!“ (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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