Darf mein Weihnachtsgeld eigentlich gepfändet werden?

Viele Schuldner fürchten um ihr Weihnachtsgeld, wenn Gläubiger Zugriff auf ihr Konto haben.
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Etwa über die Hälfte der deutschen Arbeitnehmer dürfen sich jetzt über Weihnachtsgeld freuen. Doch gilt diese Art von Nächstenliebe auch für Schuldner?

Die Vorweihnachtszeit ist für viele ein Grund zur Freude – schließlich erhält manch einer dann einen saftigen Geldbonus in Form von Weihnachtsgeld. Je nach Branche gibt es da schon mal ein volles Bruttomonatsgehalt. Wer Schuldner mit laufender oder drohender Kontopfändung ist, für den verläuft das Jahresende nicht ganz so rosig. Diese sind dann erst recht auf solch ein Extra-Gehalt angewiesen – dumm nur, wenn das auch von der Pfändung betroffen ist. Doch ist die Jahressonderzahlung überhaupt pfändbar?

Weihnachtsgeld 2019: maximal 500 Euro pfändungsfrei

Die Antwort darauf: nicht unbedingt. Sonderleistungen und -zahlungen werden schließlich separat behandelt. Hier greifen Sonderregelungen, die es zu beachten gilt. Grundsätzlich kann allerdings Weihnachtsgeld vom Gläubiger gepfändet werden – nur nicht der vollständige Betrag.

Das vom Arbeitgeber gezahlte Weihnachtsgeld ist laut §850a Nr. 4 ZPO bis zur Hälfte des monatlichen Einkommens, maximal aber bis zu 500 Euro netto pfändungsfrei. Doch Vorsicht: Wurde Ihnen der Betrag bereits vom Konto abgezogen und an die Gläubiger ausbezahlt, haben Sie Pech. Dann können Sie das Geld nicht mehr zurückfordern.

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Daher sollten Sie besonders bei einer Lohnpfändung, die bei Ihrem Arbeitgeber durchgeführt wird, auf die Berechnung achten. Diese erfolgt entweder durch die Brutto- oder die Nettomethode. Allerdings ist erstere gängiger.

Lohnpfändung und Weihnachtsgeld: So geht die Berechnung mithilfe der Bruttomethode

Ein Praxisbeispiel wäre laut dem Anwaltsportal AdvoNeo Ratgeber folgendes Szenario:

  • Ein lediger Schuldner ohne unterhaltspflichtige Personen erhält mit einem Bruttolohn von 1.800 Euro eine zusätzliche Jahressonderzahlung von 1.200 Euro.
  • Damit kassiert er in einem Monat, je nachdem, wann das 13. Monatsgehalt ausbezahlt wird, insgesamt 3.000 Euro an Bruttoeinkommen.
  • Zieht man nun 285 Euro an Steuern, Soli & Co. sowie 410 Euro für den Krankenversicherungsbeitrag ab, bleiben etwa 2.305 Euro übrig.
  • Da die Hälfte von 1.800 Euro Lohn 900 Euro wären, greift hier der Maximalbetrag von 500 Euro. Daher werden von den übrig gebliebenen 2.305 Euro noch die pfändungsfreien 500 Euro vom Weihnachtsgeld abgezogen.
  • Heraus kommt schließlich ein pfändbarer Betrag von 1.805 Euro.
  • Mithilfe eines Pfändungsrechners können Sie nun berechnen lassen, wie viel nach der Pfändungstabelle vom 1. Juli 2017 tatsächlich gepfändet wird. Im Beispiel wären es etwa 508,28 Euro.

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Lohnpfändung und Weihnachtsgeld: So funktioniert die Berechnung anhand der Nettomethode

Daneben gibt es zur Berechnung noch die oben genannte Nettomethode. Diese wird allerdings seltener angewendet. Hierbei werden zuerst die unpfändbaren Bezüge vom Bruttoeinkommen abgezogen. Danach folgen eine fiktiv ermittelte Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsabgaben. Am Ende bleibt das pfändbare Einkommen übrig, aus dem der Pfändungsbetrag wiederum mithilfe der Pfändungstabelle errechnet wird.

Wie viel Weihnachtsgeld einzelne deutsche Branchen und Berufe erhalten, das erfahren Sie hier.

Kontopfändung: P-Konto kann Weihnachtsgeld vor Beschlagnahmung schützen

Bei einer Kontopfändung gestaltet sich das Vorgehen anders. Hier macht ein Pfändungsschutzkonto (auch P-Konto genannt) Sinn. Durch ein solches Konto wird dem Gläubiger der Zugriff auf etwaige Freibeträge entzogen. Allerdings müssen Sie im Vorhinein prüfen, ob Ihr Freibetrag auf dem P-Konto genügt, um die Jahressonderzahlung mit abzudecken. Ansonsten fällt der Schutz weg und es droht die Pfändung des gesamten Weihnachtsgelds.

Wenn also das 13. Monatsgehalt über dem Freibetrag liegt, müssen Sie beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Festsetzung eines weiteren Betrags gemäß §850k Abs.4 ZPO stellen. Ein Muster für solch einen Antrag finden Sie meist auf der Webseite der Verbraucherzentrale des Bundeslands, in dem Sie leben.

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jp

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