Steuererklärung: Für einige Auslagen bekommen Sie jede Menge Geld zurück

Es ist Zeit, sich Geld vom Finanz­amt zurück­zuholen. Am meisten erhält, wer jetzt alle Ausgaben geschickt abrechnet. Hier sind die Tipps von Stiftung Warentest.

  • Bei der Steuerklärung ist guter Rat teuer.
  • Die Experten von Stiftung Warentest wissen Rat.
  • Lesen Sie hier ihre Tipps.

Mit der Steuererklärung möglichst viel Geld herausbekommen? Jetzt ist Zeit, sich Geld vom Finanz­amt* zurück­zuholen. Am meisten bekommt, wer jetzt alle Ausgaben geschickt abrechnet. Die Steuer­experten der Stiftung Warentest sagen, wie Sie Hand­werk­erkosten, Arbeits­mittel & Co. steuerlich geltend machen können – hier eine Auswahl:

Steuererklärung: Hand­werker und Haus­halts­hilfen

Gärtner, Pfle­gekraft oder Elektriker – manchmal sind Profis daheim gefragt. „20 Prozent der Kosten senken direkt die Steuerschuld. Für Hand­werk­errechnungen (abzüglich Material) ist ein Steuerbonus von maximal 1.200 Euro drin“, so die Experten von Stiftung Warentest. „Für Dienst­leistungen von Minijobbern im Haushalt gibt es bis zu 510 Euro Steuer­erleichterung. Für andere Hilfen, egal, ob sozial­versicherungs­pflichtig angestellt oder auf Rechnung, können sogar bis zu 4.000 Euro pro Jahr abge­rechnet werden. Insgesamt sind für Hilfen im Haushalt jedes Jahr maximal 5.710 Euro Steuerersparnis drin.“

Hand­werk­erarbeiten: „Mieter oder Eigentümer? Egal, beide erhalten einen Steuerrabatt*, wenn Hand­werker auf ihre Kosten* in ihrem Wohn­haus, auf dem Grund­stück oder in ihrer Wohnung etwas reparieren, reno­vieren, sanieren, warten oder modernisieren. 6.000 Euro können sie jedes Jahr investieren für den maximalen Steuerbonus von 1.200 Euro (20 Prozent). Der Rechnungs­betrag muss um ausgewiesene Material­kosten gekürzt werden, sie zählen nicht mit. Das Finanz­amt achtet penibel darauf, dass die Rechnung nicht bar bezahlt, sondern das Geld über­wiesen wurde.“

Steuererklärung: Nebenkosten und Pflegekosten

Neben­kosten nicht vergessen: „Auch Kosten, die anteilig für Hausmeister, Garten­arbeit, Reinigung des Hausflurs, Schorn­steinfeger oder Wartung angefallen sind, bringen den Bonus. Oft liegen Neben- oder Betriebs­kosten­abrechnung erst nach dem Abgabe­termin für die Steuererklärung vor. In diesem Fall lassen sich die Ausgaben nach­träglich abrechnen. Das Amt muss den Steuer­bescheid auch nach der Einspruchs­frist noch ändern (Finanzge­richt Köln, Az. 11 K 1319/16). Wem das zu umständlich ist, der macht die Abrechnung in dem Jahr geltend, in dem er sie bekommt. Dritte Möglich­keit: Voraus­zahlungen für reguläre Leistungen wie Hausmeister, Garten­arbeit und Reinigung in dem Jahr ansetzen, in dem sie geleistet werden.“

Pflege- und Betreuungs­kosten: „Liegt ein Pfle­gegrad oder eine ärzt­liche Verordnung vor, zählen die Kosten als außergewöhnliche Belastung, und Betroffene müssen einen Teil selbst tragen. Für diesen Eigen­anteil (zumut­bare Belastung) können sie aber die Steuerermäßigung für Haus­halts­dienste geltend machen. Leistungen einer Pflege­versicherung darf das Finanz­amt nur im Falle von Sach­leistungen abziehen, Pflegegeld gar nicht.“

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Steuererklärung: Fahrt­wege, Home­office, Gewerk­schaft und Konto

„Investieren Arbeitnehmer in ihren Job mehr als 1.000 Euro, spart jeder Euro darüber zusätzlich Steuern“, sagen die Experten. „Viele knacken die Grenze bereits mit den Kosten für ihre täglichen Fahrten zur Arbeit. Auch kleine Beträge können entscheidend sein, um die Pauschale zu über­steigen.“

Täglicher Weg: Seit 2021 gilt die erhöhte Pendlerpauschale. Fernpendler bekommen dann mehr Geld für den Arbeitsweg vom Finanzamt zurück. Lesen Sie hier mehr: Pendlerpauschale: So machen sich längere Arbeitswege ab Januar bezahlt

Home­office: Dank der vom Bundestag 2020 beschlossenen Homeoffice-Pauschale* von maximal 600 Euro im Jahr sollen Mitarbeiter im Heimbüro ein wenig entlastet werden. Die Idee: Wer zusätzliche Kosten durch die Arbeit daheim hat – also zum Beispiel höhere Stromkosten – soll von der Pauschale profitieren. Zum Weiterlesen: Homeoffice-Pauschale richtig nutzen: So funktioniert es mit der Steuererklärung

Konto­führung und Gewerk­schaft: „Die Gebühren für das Gehalts­konto können in private und berufliche Kosten aufgeteilt werden. Das Amt akzeptiert jedoch auch bei jedem pauschal 16 Euro.“ Auch Mitglieds­beiträge zu Berufs­verbänden und Gewerk­schaften erkenne das Finanz­amt als Werbungs­kosten an.

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Steuererklärung: Brillen, Medikamente, Zahn­spangen

Privatrechnungen für Behand­lungen, Zuzah­lungen, Arznei, eine neue Brille oder Augen­operation, die Zahn­spangen für die Kinder – längst nicht alle Ausgaben übernehmen die Kasse. Aber, so teilt Stiftung Warentest mit: „Für die Steuer zählen alle privat bezahlten Medikamente und Behand­lungen, die medizi­nisch notwendig und angemessen waren.“

Eigen­anteil kennen und knacken: „Zwar muss jeder, je nach Familien­stand und -größe, einen Teil seiner Gesund­heits­kosten selbst tragen, die seine Kasse nicht über­nimmt. Sobald die Grenze aber über­schritten ist, wirken sie sich steuer­mindernd aus.“

Arznei- und Verbands­mittel: „Alle Zuzah­lungen zu rezept­pflichtigen Medikamenten können geltend gemacht werden, außer die zu Verhütungs­mitteln. Als Nach­weis dient die Quittung. Sie enthält einen Vermerk, wenn die Apotheke das Kassen­rezept einbehalten hat. Privatpatienten weisen ihre Kosten durch Rezept­kopie und Abrechnung der Kranken­versicherung nach. Hat die Versicherung nur ein güns­tigeres Präparat gezahlt, kann der Aufpreis abge­rechnet werden.“

Zahn­ersatz: „Zahn­spangen für die Kinder, Inlays, Kronen, Implantate – oft sind Zuzah­lungen erforderlich und gehen schnell ins Geld. Beruhigend, dass das Finanz­amt Abrechnungen in der Regel durch­winkt. Als Nach­weis genügen die Rechnungen. Ausnahme: Zahn­reinigungen.“

Hörgeräte und andere Hilfs­mittel: „Es zählen Zuzah­lungen zu Gehhilfe, Hörgerät, Roll­stuhl oder ortho­pädischen Schuhen. Als Nach­weis dienen Kauf­beleg und Verordnung. Das gilt auch für die Montage von Hand­läufen oder Treppenlift (Bundes­finanzhof, Az. VI R 61/12).“

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Steuererklärung: Kinder­betreuung, Schulgeld

Kita, Hort und Co: „Für Kinder bis zum 14. Lebens­jahr dürfen Eltern für die Betreuung Rechnungen bis zu 6.000 Euro einreichen, zwei Drittel davon – maximal 4.000 Euro – pro Jahr und Kind werden anerkannt“, schreibt Stiftung Warentest. Wie bei Hand­werk­errechnungen akzeptiere das Amt lediglich per Abbuchung oder Über­weisung geleistete Beträge.“

Oma als Babysitter: „Spannen Eltern Oma, Opa oder Tante für die Betreuung ein, können sie dafür entstandene Ausgaben trotzdem beim Finanz­amt angeben. Die Beamten verlangen für den Steuerbonus allerdings einen Arbeits­vertrag wie ‚unter Fremden üblich‘ und die Über­weisung des Lohns. Barzah­lungen akzeptiert das Amt nicht. Außerdem darf die Person, die die Kinder betreut, nicht im selben Haushalt wohnen. Gäbe es die familiäre Unterstüt­zung unentgeltlich, könnten Eltern immerhin der Oma die Fahrt­kosten mit einfacher Quittung erstatten und anschließend abrechnen.“

Schulgeld: „Besuchten die Kinder 2019 eine Privatschule oder eine Schule in freier Trägerschaft, etwa weil sie in ihrer Bildung einen fremd­sprach­lichen oder religiösen Schwer­punkt erhalten sollen, dürfen Eltern bis zu 30 Prozent des Schulgelds als Sonder­ausgaben absetzen. Bis maximal 5 000 Euro pro Jahr sind hier drin. Das von Eltern geleistete Schulgeld wird dafür in voller Höhe einge­tragen. Den absetz­baren Teil berechnet das Finanz­amt.“

Ausbildungs­frei­betrag: „Lernen oder studieren und wohnen voll­jährige Kinder auswärts, steht Eltern pro Jahr und Kind ein Ausbildungs­frei­betrag von 924 Euro zu. Den erhalten sie so lange, wie sie Kinder­geld für den Nach­wuchs bekommen. Für jeden Monat ohne Anspruch auf Kinder­geld sinkt der Frei­betrag für das Jahr um 77 Euro. Geben Eltern ihre Steuererklärung getrennt ab, dürfen sie den Ausbildungs­frei­betrag unter­einander hälftig aufteilen.“

Single-Eltern: „Allein­erziehende machen für ihre Kinder den Entlastungs­betrag in Höhe von 1.908 Euro für das erste und 240 Euro für jedes weitere Kind über die Steuererklärung geltend. Der Betrag wird Allein­stehenden gewährt, wenn keine weitere voll­jährige Person im selben Haushalt lebt. Für jeden Monat, in dem die Bedingungen nicht erfüllt sind, sinkt der Betrag um ein Zwölftel. Wo die Kinder während des Jahres tatsäch­lich leben, spielt keine Rolle. Es kommt allein auf die Meldung des Kindes im Haushalt des Eltern­teils an.“

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Steuererklärung: Unterhalt für nahe Angehörige

Stiftung Warentest rät: „Wer im vergangenen Jahr nahe Angehörige, etwa ein erwachsenes Kind, für das es kein Kinder­geld mehr gibt, oder den Ex-Partner finanziell unterstützt hat, kann mit diesen Ausgaben Steuern sparen. Für 2019 könnten 168 Euro mehr Unterhalt als im Jahr zuvor abge­setzt werden. Der Höchst­betrag liege bei 9.168 Euro. Zusätzlich zählten noch über­nommene Basisbeiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung.“

Einkünfte werden gegen­gerechnet: „Einkünfte des Empfängers, die über 624 Euro liegen, zieht das Finanz­amt vom Unter­halts­betrag ab. Als Einkünfte zählen alle steuer­pflichtigen Einnahmen wie Lohn abzüglich Werbungs­kosten, Arbeits­losengeld I und II, Einkommen aus Minijobs, Eltern- und Betreuungs­geld – nicht aber Kinder­geld. Von den Bezügen darf pro Jahr eine Kostenpauschale von 180 Euro abge­zogen werden. Ausnahme: Ausbildungs­hilfen wie Bafög. Alles über 180 Euro mindert den Abzug. Bei Erhalt von Bafög gilt der Frei­betrag nicht.“

Unterhalt für den Ex-Partner: „Geschiedene können für Unter­halts­zahlungen sogar noch mehr absetzen. Bis zu 13.805 Euro pro Jahr plus über­nommene Basisbeiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung sind als Sonder­ausgaben­abzug drin. Verfügt der Unter­halts­empfänger über ein eigenes Einkommen, ist dieses „Real­splitting“ meist güns­tiger als der Abzug als außergewöhnliche Belastung. Der Unterstützte muss den Zahlungen auf der Anlage U zustimmen und den Unterhalt versteuern. Im Gegen­zug muss ihm der Unter­halts­zahler einen eventuellen finanziellen Nachteil ausgleichen.“

Der Tipp der Experten: „Vergleichen Sie die mögliche Steuerersparnis, bevor Sie sich für eine Abzugs­art entscheiden. Beachten Sie den eventuellen finanziellen Nachteil.“

Steuererklärung: PC, Handy und Büromöbel

Wer den voriges Jahr gekauften PC auch im Job braucht, könne solche Arbeits­mittel mit einem Kauf­preis bis zu 952 Euro inklusive Mehr­wert­steuer sofort in voller Höhe absetzen, rät Stiftung Warentest. „Damit lässt sich leicht die 1.000-Euro-Werbungs­kostenpauschale über­springen. Ausgaben für Sachen, die Steuerzahler zu 90 Prozent beruflich nutzen, können sie komplett als Werbungs­kosten ansetzen, dazu gehören auch Büromöbel.“

Manche Dinge würden zu größeren Teilen zwar privat genutzt. "Sie zählen sogar dann noch als Arbeits­mittel, wenn sie nur zur Hälfte beruflich genutzt werden. Allerdings kann dann nur der berufliche Kosten­anteil in der Steuererklärung geltend gemacht werden."

Teurere Arbeit­smittel: „Einen Kauf­preis über 952 Euro müssen Steuerzahler gleich­mäßig auf die Jahre der voraus­sicht­lichen Nutzungs­dauer des Gegen­stands aufteilen. Im Jahr des Kaufs werden die Kosten monats­genau aufgeteilt.“  

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Steuererklärung: Kirchen­steuer

„Je nach Bundes­land haben Kirchen­mitglieder noch 8 oder 9 Prozent ihrer Lohn- und Einkommensteuer 2019 zusätzlich gezahlt“, schreibt Stiftung Warentest. Für Angestellte behalte der Arbeit­geber die Kirchen­steuer gleich mit der Lohn­steuer ein. Die Kirchen­steuer könnten Kirchen­mitglieder in der Steuererklärung absetzen – „abzüglich der Kirchen­steuer, die 2019 erstattet wurde“.

Manchmal nur auf Antrag: „Je nach Bundes­land darf die Kirchen­steuer nicht mehr als 2,75 bis 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens betragen. Ausnahme: Bayern. Wer die Grenze über­sprungen hat, kann mit einer Erstattung der zu viel gezahlten Kirchen­steuer vom Finanz­amt rechnen. In Baden-Württem­berg, Hessen, Nord­rhein-West­falen, Rhein­land-Pfalz und dem Saar­land geschieht das nicht auto­matisch, sondern muss beantragt werden.“

Kirchen­steuer auf Kapital­erträge: „Kirchen­mitglieder müssen auf Zinsen und Dividenden, neben Abgeltung­steuer und Soli, auch Kirchen­steuer zahlen. Diese können sie nicht in der Steuererklärung absetzen. Die Geld­institute behalten sie auto­matisch ein. Es sei denn, Mitglieder hatten einen Sperr­vermerk beim Bundes­zentral­amt für Steuern beantragt. Dann wird sie mit dem Steuer­bescheid fest­gesetzt.“

Abzug doch möglich: „Unterliegen Kapital­erträge dem persönlichen Steu­ersatz, kann Kirchen­steuer auf diese Einkünfte als Sonder­ausgabe zählen (Finanzge­richt Düssel­dorf, Az. 15 K 1640/16 E).“ (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

Quelle: Stiftung Warentest/test.de

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