Geld zurück nach Homeoffice: Was Sie bei der Steuererklärung angeben sollten

Viele arbeiten derzeit an ihrem Schreibtisch daheim. Dabei entstehen oft zusätzliche Kosten - auch für die Arbeit.
 ©Uwe Anspach/dpa (Symbolbild)

Lässt sich das Arbeitszimmer im Homeoffice steuerlich absetzen und was ist mit den Kosten, die 2020 für die Arbeit daheim angefallen sind? Experten wissen Rat.

Viele Deutsche arbeiten in der Corona-Pandemie* von daheim aus, manche aktuell zumindest tageweise. Kann man das Arbeitszimmer oder anfallende Ausgaben fürs Homeoffice von der Steuer absetzen? Die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) erklärt, welche steuerlichen Konstellationen derzeit möglich sind. 

So wird das Homeoffice für 2020 richtig abgesetzt

Arbeiten in einer Arbeitsecke: „Wenn kein separates Arbeitszimmer zur Verfügung steht und die Arbeit im Wohnzimmer, in der Küche oder im Schlafzimmer verrichtet wird, kann mit der Steuererklärung kein Arbeitszimmer geltend gemacht werden“, erklären die Steuer-Profis der Lohi laut Mitteilung.

Für diesen Fall sei die Homeoffice-Pauschale eingeführt worden: Anstatt konkreter Ausgaben würden „5 Euro pauschal pro Arbeitstag“ angesetzt. Aber: „Leider ist die Homeoffice-Pauschale auf 120 Arbeitstage im Jahr, also 600 Euro, begrenzt.“ Zudem fällt sie unter die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro. „Sie macht sich als Steuervergünstigung somit erst bemerkbar, wenn noch weitere Werbungskosten vorliegen und die Tausend-Euro-Grenze überschritten wird.“

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Arbeitszimmer von der Steuer absetzen

Das voll absetzbare Arbeitszimmer: Ist ein eigenständiger Raum als Arbeitszimmer vorhanden und entsprechend eingerichtet, erfordert der Lohi zufolge ein vollständiger Steuerabzug, „dass dieses den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt“. Das trifft den Experten zufolge zu, „wenn überwiegend von zu Hause aus gearbeitet wird und nur gelegentliche Besuche in der Firma erfolgen“.

Falls das nicht schon immer so war, sondern erst durch Corona eingetreten ist, sei es sinnvoll, sich vom Arbeitgeber die Arbeitstage zu Hause bescheinigen zu lassen. Weiter heißt es in der Mitteilung der Lohi: „Voller Abzug bedeutet, dass die Kosten für das Arbeitszimmer in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden können. Dazu zählt eine Renovierung des Raums, wie die Wände streichen, einen neuen Boden verlegen und die Ausstattung mit Sichtschutzvorhängen oder Sonnenjalousien.“

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Homeoffice: Was ist mit Kosten für Miete, Strom und Wasser?

Alle Kosten, die nur anteilig entstanden sind, müssten aufgeteilt werden. „Das betrifft die Mietzahlungen, die Schuldzinsen für das Eigenheim und dessen Abschreibung sowie die Verbrauchskosten wie Heizung, Strom und Wasser.“ Diese Ausgaben würden „entsprechend der Fläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur gesamten Wohnfläche“ für den steuerlichen Abzug erfasst. Dasselbe gelte auch für die Grundsteuer, Müllabfuhr, Kaminkehrer sowie Gebäude- und Hausratversicherungen – also alle Wohnnebenkosten.

Steuer: „Beschränkter Abzug“ des Arbeitszimmers

Ist die Firma der Dreh- und Angelpunkt des Berufs und nicht das Homeoffice, bedeutet das noch nicht das steuerliche Aus“, teilt die Lohi weiter mit. Stehe – wenn auch nur vorübergehend – kein Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung, ließen sich immerhin bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten absetzen. „Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeiter während des Lockdowns angewiesen hat, von zu Hause aus zu arbeiten. Hier wird ebenfalls ein eigener Raum als Arbeitszimmer vorausgesetzt.“

Beim „beschränkten Abzug“ können den Experten zufolge dieselben Kosten wie beim vollständigen Abzug für die Steuererklärung herangezogen werden, nur dass die Höhe auf 1.250 Euro begrenzt sei. Dieser Höchstbetrag müsse nicht auf einzelne Monate umgelegt werden. „Wenn die Ausgaben entsprechend hoch waren, lässt sich diese Summe für eine ganz kurze Zeit im Homeoffice voll ausschöpfen.“ Ausgaben für die Büroeinrichtung, also Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Lampe und Ablageregal zählen übrigens zu den Arbeitsmitteln und werden nicht in die 1.250-Euro-Grenze eingerechnet, wie die Lohi ebenfalls informiert.

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Corona-Pandemie: Homeoffice-Zeiten berücksichtigen

Was ist, wenn sich der berufliche Mittelpunkt innerhalb eines Jahres mehrmals verschoben hat? Das erklären die Experten anhand eines Beispiels so: „Eine Lehrerin zum Beispiel kann ihr Arbeitszimmer in normalen Zeiten mit Präsenzunterricht beschränkt absetzen, da die Schule den beruflichen Schwerpunkt darstellt, sie nachmittags aber keinen Arbeitsplatz in der Schule zur Verfügung hat. Wurde wegen Corona in den Distanzunterricht gewechselt, kann sie vorübergehend das Arbeitszimmer vollständig absetzen, da sie für diesen Zeitraum zu hundert Prozent von zu Hause aus ihrer beruflichen Tätigkeit nachgeht.“ In der Steuererklärung müsse sie monatsweise unterscheiden und die Zeiten der beschränkten und der vollständigen Abziehbarkeit getrennt aufführen. „Wäre die Homeoffice-Pauschale vorteilhafter, weil nur geringe Kosten entstanden sind, kann diese stattdessen angesetzt werden. Der Steuerzahler darf die für ihn günstigere Variante auswählen“, so der Tipp.

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Steuererklärung: Arbeitsmittel absetzen

Egal, ob ein Arbeitszimmer vorliege oder nicht: Technische Geräte, die für die Arbeit zu Hause benötigt werden, sind immer als Werbungskosten absetzbar, heißt es zudem in der Mitteilung. „Werden Laptop, Monitor, Drucker, Headset und Handy beispielsweise fast ausschließlich beruflich genutzt, sind sie voll absetzbar. Während ein neu angeschafftes Smartphone mit einem Kaufpreis über 800 Euro netto über fünf Jahre abgeschrieben werden muss, dürfen PCs und fast alles, was dazugehört, neuerdings sofort für das Anschaffungsjahr abgeschrieben werden.“

Auch Büromöbel, die für das Arbeitszimmer oder die Arbeitsecke angeschafft wurden, dürfen den Experten zufolge zusätzlich zu den Kosten des Arbeitszimmers abgezogen werden. Bis zu einem Kaufpreis von 800 Euro seien diese auf einmal abziehbar. „Liegen die Anschaffungskosten darüber, müssen sie über dreizehn Jahre verteilt abgeschrieben werden.“

Bei einer gemischten Nutzung (also einer privaten Verwendung in größerem Umfang) müssten die Kosten entsprechend dem beruflichen Nutzungsanteil prozentual aufgeteilt werden. Nur der berufliche Anteil sei absetzbar. „Ohne Nachweise werden bei einer glaubwürdigen Argumentation in der Regel die Hälfte der Kosten anerkannt. Wer mehr absetzen möchte, muss Nachweise erbringen“, heißt es konkret in der Mitteilung.

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Internet und Telefon im Homeoffice steuerlich absetzen?

Die Gebühren für Internet, Festnetz und Handy können demnach „für die Zeit des Homeoffice mit 20 Prozent der Gesamtkosten pauschal“ angesetzt werden. Der Höchstbetrag liege bei 20 Euro pro Monat. So seien immerhin bis zu 240 Euro im Jahr vom Fiskus zu holen. Um den Maximalbetrag auszuschöpfen, müsse die monatliche Rechnung für Telefonie und Internetnutzung aber mindestens hundert Euro betragen. „Diese pauschale Vorgehensweise spart Zeit“, erklärt die Lohi. „Denn die genaue Ermittlung des beruflichen Anteils, z.B. anhand von Telefonprotokollen, und das Erbringen von Einzelnachweisen entfallen somit. Natürlich können stattdessen die tatsächlichen Kosten nachgewiesen und geltend gemacht werden.“ (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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