Frist für die Steuererklärung fast verpasst? Dann sollten Sie genau das tun

Wer die Steuererklärung abgeben muss, sollte die Frist einhalten.
 ©picture alliance/Hans-Jürgen Wiedl

Die Uhr für die Steuererklärung läuft. Stiftung Warentest weiß, wer wann abgeben muss und verrät, wie Sie auch auf den letzten Drücker die gültige Erklärung hinbe­kommen.

  • Die Frist für die Steuererklärung 2019 naht.
  • Bis zum 31. Juli 2020 muss die Steuererklärung beim Finanzamt sein.
  • Wer diese Frist nicht einhält, obwohl er verpflichtet ist, muss mit einem satten Zuschlag rechnen. Jetzt muss es schnell gehen.

Sie können die Frist für die Steuererklärung nicht einhalten? Das sollten Sie dazu wissen: Das Finanz­amt verlangt 0,25 Prozent der fest­gesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro Verspätungs­monat. "Ist die Erklärung zwar verspätet, wird aber noch bis zum 1. März 2021 abge­geben, haben Finanz­beamte Ermessens­spielraum", berichtet "test.de. Danach müssten sie den vollen Aufschlag verlangen. Diese Strafe lässt sich aber leicht vermeiden.

Zum Glück wissen die Steuer-Experten von Stiftung Warentest, wie Sie jetzt schnell handeln können. Lesen Sie hier die Tipps von "test.de":

Wer eine Steuererklärung abgeben muss

Wer sein Geld als Selbst­ständiger oder Unternehmerin verdient, ist quasi immer betroffen, erklären die Experten von Stiftung Warentest. Grund­sätzlich müssten Arbeitnehmer und Beamte zwar keine Steuererklärung abgeben. Allerdings gebe es Ausnahmen. Zur Pflicht werde die Erklärung vor allem in diesen Fällen:

  • Person erhielt Lohn­ersatz, etwa Arbeits­losengeld I von mehr als 410 Euro, Kurz­arbeitergeld oder Eltern­geld.
  • Einkünfte wurden in Lohn­steuerklasse VI besteuert.
  • Es gab Neben­einkünfte von mehr als 410 Euro (nach Abzug von Werbungs­kosten, Pausch-, Entlastungs-, Frei­beträgen). Minijobs zählen nicht. Lag die Summe aller Einkünfte unter 11.600 Euro (22.050 Euro für Paare), entfällt die Pflicht.
  • Ein Lohn­steuerfrei­betrag ist einge­tragen. Das gilt nicht für Pausch­beträge für Behinderte, Kinder und Hinterbliebene.
  • Einkünfte aus einer Abfindung oder mehr­jähriger Tätig­keit werden mit der Fünf­telmethode besteuert.
  • Ein Paar wählt die Einzel­ver­anlagung.
  • Ein Paar wählt die Zusammen­ver­anlagung und zumindest einer versteuert Einkünfte in einer anderen Steuerklasse als IV ohne Faktor.
  • Ausländische Kapital­erträge liegen vor, auf die keine Abgeltung­steuer gezahlt wurde.
  • Kapital­erträge liegen vor, auf die keine Kirchen­steuer gezahlt wurde.

Lesen Sie hier: Steuererklärung 2019: Diese Posten bringen Ihnen viel Geld vom Staat zurück

Die Experten raten laut test.de grundsätzlich:

  • Freiwillige Erklärung: "Auch wenn Sie keine Steuererklärung abgeben müssen, sollten Sie sich die Arbeit machen", schreibt das Portal. In knapp 90 Prozent der Fälle winke eine Steuererstattung – dem Statistischen Bundes­amt ­zu­folge im Schnitt 1 007 Euro." Wer freiwil­lig abgibt, hat nach Ablauf des Steuer­jahres vier Jahre Zeit. Die Erklärung für 2016 muss also bis Ende 2020 beim Amt eingehen."
  • Frist­verlängerung: Durch die ­Corona-Pandemie könnten Finanz­ämter unter Umständen mehr ­Anträge auf Frist­verlängerung ­akzeptieren, heißt es weiter auf test.de Aber: "Das kann in den Bundes­ländern unterschiedlich sein."
  • Elster: "Registrieren Sie sich am besten bei Elster, dem Onlineportal der Finanz­verwaltung", so ihr Rat. Das dauere rund zwei Wochen. Der Vorteil: "Dadurch haben Sie zumindest künftig Ihre Steuer­daten im Blick, können leichter mit dem Amt kommunizieren und ­externe Steuer­programme besser nutzen."

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Wie Sie die Steuererklärung noch hinbekommen, obwohl Sie schon spät dran sind:

  • 1. Über Elster: Wer schon einen Elster-Zugang hat, ist hier im Vorteil: "Dann ist über das kostenlose Onlineportal der Finanz­verwaltung oder mit einer anderen Steuersoftware die Abgabe im Extremfall noch um 23.59 Uhr des 31. Juli möglich." Elster ist zudem einfach zu bedienen* und gleich gebliebene Posten aus den Vorjahren lassen sich auch einfach übertragen.

Am schnellsten funktioniert die Steuererklärung somit für alle, die schon einen Elster-Zugang haben. "Dann ist über das kostenlose Onlineportal der Finanz­verwaltung oder mit einer anderen Steuersoftware die Abgabe im Extremfall noch um 23.59 Uhr des 31. Juli möglich." Praktisch: "Daten, die dem Finanz­amt bereits vorliegen, lassen sich einsehen und mit einem Klick in die Erklärung über­nehmen." Gemeint sind zum Beispiel die abge­führte Lohn­steuer, für Rentenbeiträge* und die Kirchen­steuer.

Achtung: Wer noch keinen Elster-Zugang hat, könnte kurz vor knapp die Frist verpassen. Denn die Registrierung dauere etwa zwei Wochen. Es sei denn, die Onlinefunktion des Parkausweises sei aktiviert - dann brauchen Steuerzahler den Experten zufolge nur noch "entweder die Ausweis­App2 des Bundes (verfügbar für Android und iOS 13.1 oder höher) oder ein Kartenlesegerät". Eine Elster-Anleitung finden Sie hier. 

Lesen Sie zudem: Steuererklärung 2019: Was Elster wirklich bringt - und was Sie beim Sparen wissen sollten

  • 2. Auf Papier: Dieser Weg sei für alle "besser geeignet, die noch keinen Elster-Zugang oder einen Personalausweis mit Online-Funktion haben, so der Rat, wenn die Frist naht.
  • 3. Am PC: Hier lassen sich die Formulare herunterladen und entweder am PC oder ausgedruckt ausfüllen, heißt es auf test.de. Aber aufgepasst: Die Übermittlung selbst müsse mit der Post erfolgen. Wichtig sei: "Erst am 31. Juli losschi­cken reicht nicht. Spätestens an diesem Tag muss die Erklärung beim Amt ankommen. Wer so spät dran ist, kann seine Erklärung aber immer noch in den Haus­brief­kasten seines Finanz­amtes werfen."
  • 4. Über eine Fristverlängerung: Wer die gesetzliche Frist nicht einhalten kann, sollte beim Finanzamt* um eine Verlängerung bitten - "telefo­nisch, schriftlich oder direkt über Elster", wie es auf test.de weiter heißt. Dann allerdings müsse man nachvollziehbare Gründe dafür nennen - es reiche nicht als Grund, wenn Dokument fehlten. "Gute Aussichten haben aber alle, die Gründe wie einen Kranken­haus­auf­enthalt, Umzug oder Todes­fall in der Familie nennen können." Zudem sollte man mit der Bitte um Verlängerung auch ein "realistisches Datum" angeben, "zum Beispiel einen Monat später". Gut zu wissen: Der Antrag sollte möglichst vor Ablauf der Frist, also vor dem 31. Juli erfolgen, aller­spätestens aber nach­träglich im August", schreiben die Experten. Sollte das Amt die Verlängerung akzeptieren, geschehe das stillschweigend. Wer bis zum Ende der Verlängerung dann aber immer noch keine Erklärung abgegeben hat, muss mit Verspätungszuschlägen rechnen.
    Unterlagen lassen sich innerhalb eines Monats nachreichen: Wenn die Zeit immer noch nicht reiche oder eine Unterlage noch etwas Zeit brauche, kann man das auch im Nachhinein - denn "solange die verpflichtenden Formulare innerhalb der Frist ankommen", bleibe die Frist gewahrt, heißt es auf test.de. Gemeint ist der Haupt­vordruck und das Formular zum Einkommen, bei Arbeitnehmern und Beamten die Anlage N sowie bei Eltern die Anlage(n) Kind. Was viele auch nicht wissen: Sobald man den Steuerbescheid erhalten hat, beginnt den Experten zufolge eine "einmonatige Einspruchs­frist" - in diesem Zeitraum akzeptiere das Finanz­amt zusätzliche Abzugs­posten oder Formulare.

5. Hilfe vom Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein

Wer trotzdem noch in Zeitnot gerät, sollte sich zügig Hilfe beim Profi suchen. Denn wer die Erklärung vom Steuerberater machen lässt, hat länger Zeit: "Da der 28. Februar 2021 auf einen Sonn­tag fällt, läuft die Frist bis zum 1. März 2021."

Eine günstigere Alternative ist der Lohnsteuerhilfeverein, wo Sie zunächst eine Aufnahmegebühr und - je nach Verein und Einkommen - den Steuer-Experten von Stiftung Warentest* zufolge eine jährliche Mitgliedsgebühr von "im Normalfall zwischen 35 und 400 Euro" zahlen müssen, wie es auf test.de zudem heißt.

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*Merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Zentral-Redaktionsnetzwerks.

Fünf Wege, wie sich schnell und kurz­fristig eine gültige Erklärung anfertigen lässt:

28.02.2021

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