Rundfunkbeitrag: Erhalten Sie diesen Brief, droht eine saftige Nachzahlung

Ab 6. Mai werden Rundfunkbeitrags-Verweigerer vom Beitragsservice zur Kasse gebeten.
 ©dpa

Seit einem Jahr vergleicht der allgemeine Beitragsservice seine Daten mit denen der Einwohnermeldeämter. So sollen Rundfunkbeitrags-Verweigerern entlarvt werden.

Diese Ankündigung hatte hierzulande bereits für viel Furore gesorgt: Der allgemeine Beitragsservice vergleicht seit Mai 2018 seine Daten, die er über Beitragszahler gesammelt hat, mit denen der bundesweiten Einwohnermeldeämter, um mögliche Rundfunkbeitrags-Verweigerer zu entlarven.

Rechtens? Beitragsservice gleicht seit einem Jahr Daten von Beitragszahlern ab

Diese werden ihm laut der Westdeutsche Allgemeine Zeitung übermittelt, um sie dann mit dem eigenen Beitragskontenbestand abzugleichen. Ziel ist es, zu überprüfen, ob auch alle beitragspflichtigen deutschen Haushalte den Rundfunkbeitrag entrichten. Wer dann nicht als bei der ehemaligen "GEZ" registriert ist, wird dann wohl kräftig zur Kasse gebeten.

"Personen, die dann keinem Beitragskonto zugeordnet werden können, müssen damit rechnen, beim Beitragsservice als Zahlungsverweigerer aufzufliegen und eventuell zu Nachzahlungen herangezogen zu werden", sagt Kathrin Körber, juristische Beraterin für Fragen des Rundfunkbeitrags bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Angeblich sei dieses Vorgehen auch rechtens, schließlich sei das Gesetz dazu von den Bundesländern bereits im Dezember 2015 verabschiedet worden, heißt es weiter. Man geht schließlich davon aus, dass noch immer 200.000 beitragspflichtige Wohnungen im Register fehlen sollen.

Warum Sie das Schreiben vom Beitragsservice besser nicht ignorieren sollten

Diese erhalten nach der Ermittlung Post von der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. In dem Schreiben werden die Empfänger gebeten, Rechenschaft abzulegen bzw. die notwendige Auskunft zu erteilen. Daher empfiehlt es sich, ein solches Schreiben nicht zu ignorieren, sondern darauf schnellstmöglich zu antworten. Besonders dann, wenn Sie sich "keiner Schuld bewusst" sind - zum Beispiel, wenn Sie als sozial schwach eingestuft wurden oder in einer WG leben, in der bereits eine Person als Hauptbeitragszahler gemeldet ist.

Wer das Schreiben allerdings wissentlich nicht beachtet, für den könnten ernste Konsequenzen drohen. Auf der Homepage des allgemeinen Beitragsservices steht hierzu, dass dieser Sie dann automatisch rückwirkend zum Einzugsdatum, welches beim Einwohnermeldeamt verzeichnet ist, anmeldet. Die Folge: eine saftige Nachzahlung, die sich gewaschen hat. Angeblich auch dann, wenn der Einzug Monate bis Jahre zurückliegt. Doch stimmt das wirklich - oder greift hier nicht schon die Verjährungsfrist? Schließlich richtet sich diese gemäß den Normen des Rundfunkstaatsvertrages § 4 Abs. 4 nach den Regelungen der regelmäßigen Verjährung des BGB.

Dies bedeutet gemäß §§ 195, 199 BGB eine Verjährungsfrist von üblicherweise drei Jahren, wobei die Verjährung erst zum Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.

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