Aufgepasst bei Online-Kauf: Diese Kosten drohen, wenn Sie die Ware zurückschicken

Gefällt die Ware nicht, wird das Paket zurückgeschickt. Aber wer trägt die Kosten?
 ©Jan Woitas/zb/dpa (Symbolbild)

Ist die im Netz gekaufte Jeans zu eng oder waren Sie unzufrieden mit einer Lieferung? Wer die Ware zurückschickt, sollte wissen, wer die Kosten dafür bezahlen muss.

Online* ist eine schicke Jeans, eine neue Deko für den Balkon oder ein Utensil fürs Auto schnell gekauft. Doch was ist, wenn die Empfänger mit der gelieferten Ware nicht zufrieden sind? Dann muss man sie wieder an den Online-Händler zurückschicken. Stellt sich nur die Frage: Wer bezahlt für die Rücksendung eigentlich die Kosten? Die Antwort ist, wie Verbraucherschützer betonen, gar nicht so einfach: Es kommt darauf an, warum die Ware zurückgeschickt wird.

Online-Kauf: Unterschied bei Mängeln und Widerruf

Bei mangelhafter Ware hat der Online-Händler grundsätzlich die Kosten der Rücksendung zu tragen, teilt die Verbraucherzentrale Bremen mit. Verbraucher sollten jedoch beachten, dass sie nach Ablauf von sechs Monaten im Zweifel beweisen müssen, dass der Mangel bereits bei der Lieferung vorlag.

Defekte Ware – hier greift die gesetzliche Gewährleistung

Wichtig: Auch Transportschäden zählen zur Gewährleistung. Kommt die Ware defekt an, ist laut Verbraucherzentrale ebenfalls der Online-Händler für die Rücksendekosten verantwortlich.

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Widerrufsrecht nach Online-Kauf - wer zahlt die Rücksendekosten?

Beim Widerruf sieht es anders aus: Mache ein Kunde innerhalb von 14 Tagen vom Widerrufsrecht Gebrauch, sei er zur Übernahme der Rücksendekosten verpflichtet, berichtet die Deutsche Presse-Agentur (dpa), was den Online-Kauf betrifft. Allerdings müsse er darauf vom Verkäufer rechtzeitig vor Vertragsabschluss hingewiesen worden sein. Ohne entsprechenden Hinweis müsse der Händler die Kosten tragen.

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Vor Rücksendung von Ware: Hinweis an Händler spart Geld

Deshalb sollten Verbraucher vor der Rücksendung der Ware gegenüber dem Händler deutlich machen, auf welche Rechte sie sich berufen wollen, so der Rat der Verbraucherschützer. Wollten sie an dem Vertrag als solchem nicht festhalten, solle der Widerruf erklärt werden. Wollten Verbraucher die Ware grundsätzlich behalten, aber diese frei von Mängeln haben, sollten sie sich auf ihre Gewährleistungsrechte berufen und Nacherfüllung verlangen. (ahu)*Merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Zentral-Redaktionsnetzwerks.

Quellen: Mitteilung der Verbraucherzentrale Bremen; dpa

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