Steuernachzahlung nach Kurzarbeit – wer davon betroffen ist

Bezieher von Kurzarbeitergeld müssen in den meisten Fälle eine Steuererklärung abgeben. Nachzahlungen könnten fällig werden. (Symbolbild)
 ©Jens Büttner/dpa

In der Corona-Pandemie hilft das Kurzarbeitergeld vielen Beschäftigten. Wer es bekommen hat, kommt um die Steuererklärung meistens nicht herum. Droht eine Steuernachzahlung?

Viele Menschen waren oder sind in der Coronakrise in Kurzarbeit. Allein zwischen dem 1. und dem 24. Februar sind bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitsanzeigen für 500.000 Personen eingegangen. Das berichtete die Deutsche Presse-Agentur (dpa, Stand: 11. März). Im Dezember wurde dem Bericht zufolge für 2,39 Millionen Menschen Kurzarbeitergeld gezahlt. Der Höchststand war im April vergangenen Jahres mit knapp sechs Millionen Menschen erreicht worden.

Manchen Beschäftigten droht wegen Kurzarbeit Steuer-Nachforderung

Für viele Unternehmen und Millionen Arbeitnehmer ist Kurzarbeit in der Coronakrise* der rettende Anker. Doch bei der Steuererklärung im Jahr danach droht, wie es in dem Bericht geschildert wird, manchen eine böse Überraschung: Denn obwohl das Kurzarbeitergeld selbst steuerfrei sei, könnten Nachzahlungen auf die Beschäftigten zukommen.

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Kurzarbeitergeld: Wann Beschäftigte Steuern nachzahlen müssen

Wer 2020 Kurzarbeitergeld bekommen hat, zahlt darauf selbst keine Abgaben. Das Kurzarbeitergeld unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt. Das führe dazu, dass das Kurzarbeitergeld den Steuersatz für die übrigen Einkünfte erhöhe, schildert dpa die Hintergründe. Daher sei eine Steuernachzahlung durchaus möglich, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler laut dpa. Das könnte zum Beispiel dann gelten, wenn der Arbeitnehmer weniger Wochenstunden gearbeitet hat und sein Lohn mit Kurzarbeitergeld aufgestockt wurde; aber: „Oft wird es auch zu einer Steuererstattung kommen, da für den Arbeitslohn zu viel Lohnsteuer abgezogen wurde“, so die Expertin.

Ob Nachzahlungen drohen, hängt also vom Einzelfall ab, manchmal gibt es auch eine Rückerstattung. Wie viel Steuern der Arbeitnehmer für seinen Lohn – unter Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes – bezahlen muss und wie viel Steuern er bereits durch den Lohnsteuerabzug getilgt hat, wird mit der Einkommensteuererklärung geprüft. Zwei Beispiele:

  • Steuererstattung: Ein Single mit der Steuerklasse I erzielt ein Monatsbruttoeinkommen von 4.500 Euro. 2020 erhält er für 3 Monate Kurzarbeit (0), insgesamt 4.920 Euro. Für seinen regulären Arbeitslohn hat der Arbeitgeber Lohnsteuer von insgesamt 7.380 Euro einbehalten.

Wie dpa schreibt, funktioniert die Rechnung bei dem Beispiel folgendermaßen: Mit dem Kurzarbeitergeld ergibt sich für 2020 eine festzusetzende Einkommensteuer von rund 6.632 Euro. Da durch den Lohnsteuerabzug bereits 7.380 Euro gezahlt wurden, gibt es hier eine Steuererstattung in Höhe von rund 748 Euro.

  • Steuernachzahlung: Ein Single mit der Steuerklasse I erzielt ein Monatsbruttoeinkommen von 2.500 Euro. 2020 erhält er für 6 Monate Kurzarbeit (50). In dieser Zeit werden neben dem monatlichen Bruttolohn von 1.250 Euro zusätzlich insgesamt 2.787 Euro Kurzarbeitergeld gezahlt. Der Nettolohn mit Kurzarbeitergeld ist hier höher, als wenn der Single nur Kurzarbeitergeld (0) bekommen hätte.

Bei dem Beispiel funktioniert die Rechnung laut dpa so: Für das Jahr 2020 wurden insgesamt Lohnsteuer in Höhe von 1.834,50 Euro einbehalten. Mit dem Kurzarbeitergeld ergibt sich für 2020 eine festzusetzende Einkommensteuer von 2.136 Euro. Da durch den Lohnsteuerabzug lediglich rund 1.835 Euro getilgt wurden, ergibt sich hier eine Steuernachzahlung in Höhe von 301 Euro.

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Steuererklärung 2020: Pflicht zur Abgabe für viele in Kurzarbeit

Was die Steuererklärung* betrifft, sollten Betroffene wissen: Wer 2020 mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss für das vergangene Jahr eine Steuererklärung abgeben. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) hin, wie die dpa ebenfalls berichtete. Betroffene müssten sich gegebenenfalls auch auf eine Steuernachzahlung einstellen.

Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, allerdings steigt dadurch der persönliche Steuersatz. Daher sei es umso wichtiger, keine
Ausgaben in seiner Steuererklärung zu vergessen, um eine eventuelle Steuernachzahlung kleinzuhalten, erklärt laut dpa zudem Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Corona-Prämie zusätzlich zum Gehalt: Diese Prämie ist steuerfrei

Anders sieht es, wie dpa ebenfalls berichtet, aus, wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt eine spezielle Corona-Prämie von bis zu 1.500 Euro gezahlt hat. Diese Prämie ist demnach steuerfrei. Arbeitnehmer müssen sie also nicht in der Steuererklärung angeben. Anders als das Kurzarbeitergeld beeinflusst diese Summe nicht den persönlichen Steuersatz. (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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