Auch zu viel Kontogebühr gezahlt? So holen Sie sich jetzt Ihr Geld zurück

Höhere Gebühren für das Konto sind ohne Zustimmung der Kunden laut Bundesgerichtshof nicht rechtens. Wer zu unrecht gezahlte Gelder zurück haben will, muss die Forderung aktiv melden.

Dem Bundesgerichtshof (BGH) zufolge ist die bisherige Gebührenerhöhungspraxis der Banken nicht rechtens. Darüber berichtete die Deutsche Presse-Agentur (dpa, Stand: 2. Juni). Nach Ansicht der Richter seien Änderungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank unwirksam, wenn sie nur aufgrund einer stillschweigenden Zustimmung wirksam werden (Az.: XI ZR 26/20).

Bisher verlief es nach gängiger Praxis bei vielen Geldinstituten so: Banken und Sparkassen informieren ihre Kunden mindestens zwei Monate im Voraus, wenn sie ihre Preise oder Geschäftsbedingungen änderten. Widersprachen die Kunden nicht, galt die Änderung als vereinbart.

Das ist nach dem neuen BGH-Urteil nun anders, wie dpa schildert. So müsse der Kunde bei der Gebührenerhöhung aktiv Ja sagen. Treten Änderungen der Geschäftsbedingungen bei Schweigen in Kraft, wird er demnach unangemessen benachteiligt. Das würde wiederum bedeuten, dass die Gebührenerhöhungen der vergangenen Jahre unwirksam seien. Kunden könnten dieses Geld von ihrer Bank oder Sparkasse eventuell zurückfordern, wie die Verbraucherzentralen erklären.

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Forderungen schriftlich anmelden

Wichtig ist, dass der Kunde selbst aktiv wird, wenn er zu unrechte gezahlte Gelder zurück haben will. Ganz so einfach ist das allerdings nicht immer. Zum Glück gibt es ein paar konkrete Hilfen: Forderungen sollte man in jedem Fall schriftlich anmelden, heißt es in dem Bericht. Das könne im Prinzip jeder selbst. Sowohl die Stiftung Warentest also auch die Verbraucherzentralen haben auf ihrer Internetseite einen Musterbrief bereitgestellt. Der Brief sollte zum Nachweis als Einschrieben mit Rückschein verschickt werden, so der Rat der Experten laut dpa. Wer unsicher ist, kann im Zweifel einen Juristen fragen. Allerdings sollte man sich dann vorher gut über die Kosten informieren.

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Ansprüche verjähren in drei Jahren

Wirklich beeilen müssten sich Verbraucher nicht, um ihre Ansprüche geltend zu machen: Sie verjähren laut Rechtsprechung des BGH erst mit Kenntnis des Urteils (Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14), schreibt die Nachrichtenagentur. Die Verjährung trete erst Ende 2024 ein.

Worauf kommt es bei der Prüfung an? Maßgeblich sei das Preisverzeichnis, das bei Kontoeröffnung wirksam war, heißt es in dem dpa-Bericht weiter. Gebühren, die später eingeführt oder erhöht wurden, müssten nach Ansicht von Rechtsexperten zwar zurückgezahlt werden. Allerdings gehe das in der Regel nicht beliebig weit in die Vergangenheit zurück, sondern laut Stiftung Warentest bis zum 1. Januar 2018. Wie viel Geld man zurückfordern könne, müsse man ausrechnen. „Auf jeden Fall können Sie aber Rückforderungen für die letzten drei Jahre geltend machen“, heißt es entsprechend in der Mitteilung auf Verbraucherzentrale.de vom 2. Juni. „Das heißt: Sie können noch bis zum 31. Dezember 2021 Ansprüche bis mindestens einschließlich 2018 geltend machen.“

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Die Verbraucherzentralen nennen in der Mitteilung auf ihrer Internetseite ein Beispiel:

„Sie haben 2015 ein gebührenfreies Konto eröffnet. Ab Mai 2017 wurden Ihre Kontogebühren auf 5 € erhöht. Im Februar 2020 erhöhte die Bank die Gebühren dann noch einmal auf 10 €.

Sie können in diesem Fall mindestens die Gebühren zurückfordern, die ab dem 01. Januar 2018 erhoben wurden:

01. Januar 2018 – 31. Januar 2020 = 25 Monate * 5 € = 125 €
01. Februar 2020 bis 30. Mai 2021 (bzw. aktuelles Datum) = 16 Monate * 10 € = 160 €

Sie können mindestens 285 € zurückfordern. Sollte eine zehnjährige Frist gelten, können Sie die gesamten Gebühren – auch von vor 2018 – zurückverlangen.“

Weitere Infos und Details erklären die Experten von Stiftung Warentest hier. Einen „interaktiven Musterbrief“ stellen die Verbraucherzentralen außerdem hier bereit. Noch ein Hinweis der Experten: Lehnt das Geldinstitut die Forderung ab, sollten Verbraucher nicht sofort aufgeben: Sowohl die privaten Banken, die Volksbanken und auch die Sparkassen haben - wie es in dem dpa-Bericht zum Thema ebenfalls heißt -, Schlichtungsstellen, an die sich Verbraucher in Streitfragen wenden könnten. (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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