Sie bezahlen gern mit EC- oder Kreditkarte? Weshalb Sie besser die Rückseite des Kassenbons prüfen sollten

Die Corona-Pandemie hat die Kartenzahlung noch beliebter gemacht. Doch es gibt einen Fehler, den die meisten bei diesem Zahlverfahren begehen.

Zahlen Sie auch meist kontaktlos? Mit den meisten Debit- und Kreditkarten ist dies möglich. Einfach Karte nah an das Lesegerät des Supermarkts, der Tankstelle oder der Einzelhandel-Filiale halten, fertig. Sie müssen die Karte nicht mehr in das Lesegerät stecken. Ein optisches Signal oder ein Piep-Ton bestätigen die Zahlung. Manchmal muss noch die PIN der Karte eingegeben werden. So wird geprüft, ob überhaupt Geld auf dem Konto ist, wie Kassiererin Sandra R. im Chip-Interview informiert. Wenn der Kunde die PIN nicht eingegeben muss, dafür aber auf dem Kassenbon unterschreiben muss, werde dies allerdings nicht überprüft. Die eigentliche Abbuchung des Betrags geschieht dann erst eine gewisse Zeit nach dem Einkauf. Ist das Konto des Kunden nicht gedeckt, komme es zu einer Rücklastschrift, was dem Unternehmen und auch den Kunden Geld kosten kann, so Sandra R. im Interview.

Mit einer Unterschrift auf der Rückseite des Kassenbons* geht der Kunde einen Vertrag mit dem Anbieter ein und stimmt den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) des Kreditinstituts zu, das für den Einzelhändlers zuständig ist. „Man müsste sich eventuell mal Zeit nehmen doch durchzulesen, was unterschreibe ich da?“, so die Kassiererin Sandra R.

Kassenbon: Verbraucherschützer warnt vor in die AGBs „hineingeschummelten“ Abfragen

Mit der Zustimmung der AGBs auf dem Kassenzettel kann man unfreiwillig die Erlaubnis geben, dass Informationen wie Postleitzahl, Einkaufverhalten und genutztes Kreditinstitut theoretisch gesammelt werden dürfen, so die Kassiererin Sandra R. Daher sollte man immer die Rückseite des Kassenbons lesen, bevor man unterschreibt. Der Focus zitiert den Chef des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), Klaus Müller zum Thema: „Hand aufs Herz: Wer würde das Kleingedruckte hinten auf einem Bon lesen – zumal in der hektischen Situation des Bezahlvorgangs?“. Die Unterschrift sei eine einfache Art, in Zahlungen einzuwilligen. „Aber man sollte wachsam sein“, warnt Müller dem Focus zufolge. Er gibt zu Bedenken, dass Anbieter in der Regel schon daran interessiert seien, mehr über das Kaufverhalten der Konsumenten zu erfahren: „Wenn sie nicht offen und ehrlich danach fragen, sondern das in so eine Unterschriftserklärung hineinschummeln – das wäre nicht zulässig“, so Müller. (jg) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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