Steuererklärung: Diese Sonderausgaben sollten Sie jetzt geltend machen

Wer bei seiner Steuererklärung privat getätigte Aufwendungen angibt, kann viel Geld zurückbekommen.
 ©dpa / Monika Skolimowska

Für viele Deutsche rückt die Abgabe der Steuererklärung immer näher. Um Geld vom Finanzamt zurückzuerhalten, empfiehlt es sich, auch Sonderausgaben anzugeben.

Wenn die Abgabefrist der Steuererklärung* näher rückt, werden in deutschen Haushalten wieder die Unterlagen gewälzt. Schließlich müssen alte Belege herausgekramt werden, um Mehraufwendungen von der Steuer absetzen zu können. 

Steuererklärung: Was sind Sonderausgaben und wo muss man sie eintragen?

Neben Werbungskosten gibt es auch sogenannte Sonderausgaben, die Sie als steuermindernde Sammelposten in Ihrer Einkommenssteuererklärung angeben können. Hierunter fallen diverse Ausgaben, die privat, also zum Eigenbedarf getätigt wurden und die weder zu Betriebsausgaben noch beruflich veranlassten Werbungskosten zählen

Außerdem wichtig zu wissen: Sonderausgaben können immer nur in dem Jahr, in dem sie getätigt wurden, steuerlich verrechnet werden.

Die Sonderausgaben, die Sie eintragen können, werden wiederum in zwei Gruppen aufgeteilt: 

  • Vorsorgeaufwendungen
  • andere Sonderausgaben

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Steuererklärung: Wann der Sonderausgaben-Pauschbetrag greift

Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen etwa Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung sowie auch zur privaten Altersvorsorge.

Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen sind:

  • Arbeitslosen-,
  • Erwerbs-,
  • Risikolebens-,
  • Haftpflicht-,
  • Unfall-,
  • Berufsunfähigkeits-,
  • Renten- und Kapitallebensversicherungen

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Doch Vorsicht: Hier greift der Sonderausgaben-Pauschbetrag nicht, da sonstige Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich bis zu einem Höchstbetrag von 23.712 Euro bzw. 47.424 Euro (bei zusammen veranlagten Ehepaaren oder Lebenspartnern) abziehbar sind. Außerdem wird rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern der abziehbare Anteil der Vorsorgeaufwendungen um den steuerfreien Anteil gekürzt, den der Arbeitgeber in die Rentenversicherung einzahlt.

Der Sonderausgaben-Pauschbetrag wird vom Finanzamt dagegen automatisch mit 36 Euro für Ledige und 72 Euro für Verheiratete pro Kalenderjahr veranschlagt. Somit müssen Sie hierfür nicht extra einen Antrag einreichen. Allerdings ist die Voraussetzung, dass Sie den Pauschbetrag in Anspruch nehmen können, dass Sie auch eine Einkommenssteuererklärung abgeben.

Allerdings fallen darunter nur die anderen Sonderausgaben, da sie unbeschränkt abziehbar sind. Dazu zählen laut den Paragrafen 10 bis 10g des Einkommenssteuergesetzes wie folgt: 

  • Kirchensteuer
  • Spenden
  • Kinderbetreuungskosten
  • Schulgeld
  • Unterhaltsleistungen (an Ex-Partner)
  • Kosten für eine Erstausbildung bzw. ein Erststudium
  • Beiträge zum Riester-Vertrag
  • Unterhaltszahlungen an den Expartner

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Doch Vorsicht: Oftmals haben viele Haushalte deutliche höhere Sonderausgaben. Diese können Sie zwar absetzen, müssen aber in unterschiedlichen Formularen eingetragen und eventuell mit den entsprechenden Belegen versehen werden:

  • Kirchensteuer und Spenden: im Mantelbogen auf Seite 2
  • Sozialversicherungsbeiträge / Beiträge für Altersvorsorge: in der Anlage Vorsorgeaufwand auf Seite 1
  • Riester-Sparer: in Anlage AV
  • Kinderbetreuungskosten: in Anlage Kind

Hinzu kommt, dass nicht alle Sonderausgaben gleichermaßen in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden können. Während dies bei der Kirchensteuer komplett möglich ist, können Sie zum Beispiel Studienkosten nur bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 6.000 Euro geltend machen.

Auch bei den Aufwendungen für Kinderbetreuung können Sie nur zwei Drittel, maximal aber 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Ein Verlustvortrag wie bei Werbungskosten ist dagegen nicht möglich.

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jp

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